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Ausschreibungssnapshot

Gemeinde Schnaitsee - Ausschreibung Wirtschaftlichkeitslückenmodell

Ein Branchendialog und eine Markterkundung hat / haben ergeben, dass in der Gebietskörperschaft derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung 2.0 verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar…

Auftraggeber Gemeinde Schnaitsee
Deadline Offen
Region Bayern · Schnaitsee
Relevanz 32,0
Veroeffentlicht 10.06.2026
Wertspektrum 100 – 100 EUR

Einordnung

Was hier tatsaechlich beschafft wird

Ein Branchendialog und eine Markterkundung hat / haben ergeben, dass in der Gebietskörperschaft derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung 2.0 verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die Gebietskörperschaft hat daher Fördermittel für einen flächendeckenden Gigabitausbau im Wirtschaftlichkeitslückenmodell im Rahmen der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit- Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)" vom 31. März 2023 in der Fassung der 1. Änderung vom 30.04.2024 ("Gigabit-Richtlinie 2.0") beantragt und den Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung erhalten.

Mehrwertsignale

Einordnung

IT-Cluster other
Relevanz-Score 32,0

Lots

Lose und operative Teilleistungen

Los LOT-0001 · Gemeinde Schnaitsee - Ausschreibung Wirtschaftlichkeitslückenmodell Awarded

Die Gemeinde Schnaitsee führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines Gigabitnetzes realisieren kann, ein offenes, transparentes, wirtschaftliches und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren aufgrund förderrechtlicher Vorgaben gemäß Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in "grauen Flecken", § 5 in der Fassung vom 13.11.2020 durch.

Relevanz 0,0

Historie

Aenderungshistorie